Satzung der
Dornberger Schützen 1953 e.V.
Dornberger Schützen 1953 e.V.
Fassung: Februar 2008
§ 1 Einleitung
Der Verein "Dornberger Schützen 1953" wurde am 2. September 1953 im Kreuzkrug in Großdornberg gegründet.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein "Dornberger Schützen 1953" hat seinen Sitz in Bielefeld-Dornberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Dornberger Schützen 1953 e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§ 3 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Schützenbrauchtums und die Förderung des Schießsports. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder Verfolgung konfessioneller Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein aufgrund eines Aufnahmeantrags, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Aufnahme muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes.
- durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist an den Vorstand zu richten und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das Einspruchsrecht gegen einen derartigen Beschluss steht dem Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sollen möglichst den Empfehlungen des Landessportbundes entsprechen und sind jeweils im April des laufenden Jahres fällig. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Umlagen beschließen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Ältestenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich muss mindestens 1 Mitgliederversammlung, wenn möglich sollen aber 4 Mitgliederversammlungen stattfinden und zwar jeweils eine im ersten Monat eines jeden Quartals. Die Mitgliederversammlung im ersten Quartal ist die Jahreshauptversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern, oder 5 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
In alleiniger Entscheidung der Mitgliederversammlung liegen:
Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder und der gewählten Mitglieder des Ältestenrats
Wahl von 2 Kassenprüfern
Genehmigung des Haushaltsplanes
Entgegennehmen der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands und des Ältestenrats
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Änderung der Satzung
Festlegung von Ordnungen und Statuten, die in Ergänzung zur Satzung alle Regeln über die Geschäftsführung des Vereins, die Rechte und Pflichten der Abteilungen und das Vereinsleben enthalten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird einberufen und geleitet vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in der im § 8 aufgeführten Reihenfolge. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen wirksam; für Satzungsänderungen oder den Beschluss einer Umlage oder die Auflösung des Vereins ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ja + Nein Stimmen) erforderlich.
Soweit Abstimmungsverfahren für bestimmte Wahlprozeduren nicht in anderen §§ bereits festgelegt sind, werden allgemein Abstimmungen offen durchgeführt, oder - falls Widerspruch erfolgt - durch Stimmzettel.
Anträge, die einer Abstimmung bedürfen, müssen vor Beginn der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein, oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. dem Kassenwart vertreten. Geschäftsführender Vorstand und weiterer Vorstand tagen, beraten und beschließen gemeinsam. Die Zuordnung der Aufgaben wird in einer Vereinsordnung festgelegt.
Dem weiteren Vorstand gehören an:
Schießwart
Kompanieführer
Festwart
Pressewart
Thronadjutant
Auf Vorschlag des Vorstandes dürfen zusätzlich Mitglieder in den "weiteren Vorstand" gewählt werden.
Die Geschäfte des Vereins werden in allen Angelegenheiten, über welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung vorbehalten ist, durch den Vorstand geführt. Der Vorstand erledigt sämtliche Arbeiten, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung anderen Personen übertragen worden sind. Nur der Vorstand ist befugt, Mitglieder für Positionen und Aufgaben in übergeordneten Gremien (Kreis, Bezirk, Sportbund usw.) vorzuschlagen. Für eine Kandidatur ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter - zu Sitzungen einzuberufen, die in der Regel monatlich stattfinden, mindestens aber 8 mal jährlich; ferner aber auch, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses mit Nennung der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Eine Tagesordnung in der Einladung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das nach Genehmigung vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Einmal im Jahr, und zwar in der Jahreshauptversammlung, hat der Vorstand die Vertrauensfrage zu stellen. Wird dem gesamten Vorstand das Vertrauen entzogen, hat der gesamte Vorstand zurückzutreten. Wird einzelnen Mitgliedern des Vorstands das Vertrauen entzogen, haben diese Personen zurückzutreten.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Wenn alle Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind, kann auch durch offene Abstimmung gewählt werden. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Mit der Durchführung der Wahl beauftragt die Versammlung einen Wahlausschuss.
§ 9 Ältestenrat
Für Schiedsangelegenheiten wird ein Ältestenrat gebildet, der aus dem amtierenden Schützenkönig kraft Amtes und 2 gewählten Mitgliedern besteht. Aufgabe des Ältestenrates ist es, bei allen internen Problemfällen, die das Vereinsleben nachhaltig stören, klärend und schlichtend zu helfen und als Schiedsstelle zu wirken.
Er wird auf Anforderung durch den Vorstand, die Mitgliederversammlung oder eines Mitgliedes vom Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Ältestenrat über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten Auskunft zu geben.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Ältestenrats beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglieder des Ältestenrats ist zulässig.
Einmal im Jahr, und zwar in der Jahreshauptversammlung, haben die gewählten Mitglieder des Ältestenrats die Vertrauensfrage zu stellen. Wird den gewählten Mitgliedern in Einzelperson oder Gesamtheit das Vertrauen entzogen, haben sie einzeln oder gesamt zurückzutreten.
§ 10 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 11 Spielmannszug
Der Spielmannszug ist eine Abteilung des Vereins und somit an die Satzung und Ordnungen gebunden.
§ 12 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins infolge eines Versammlungs- beschlusses oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke (§ 3) oder von Amts wegen, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld mit der Auflage, das Vermögen im Sinne des bisherigen Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Dornberg zu verwenden.
Bielefeld, den 16.02.2008
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Ulrich Krümmel, Vorsitzender
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